Maybach 57 ¿ Deutsche Auslieferung ¿ 3. Hand ¿ 5-Sitzer
Dieser Maybach 57 wurde Anfang 2004 an den 1. Halter ausgeliefert.
Bei dem hier angebotenen Fahrzeug handelt es sich um eine deutsche Auslieferung aus 3. Hand mit einer Laufleistung von ca. 95.300 km. Der Maybach präsentiert sich in einer äußerst eleganten Zweifarblackierung in Caspi Black und Rocky Mountains Light Brown. Diese klassische Farbkombination unterstreicht den repräsentativen Charakter der Luxuslimousine und verleiht dem Fahrzeug eine besonders stilvolle Erscheinung.
Der Innenraum ist mit einer hellen beigen Lederausstattung ausgeführt und bietet in dieser Konfiguration fünf Sitzplätze. Damit verbindet dieser Maybach den außergewöhnlichen Komfort einer Luxuslimousine mit zusätzlicher Alltagstauglichkeit. Die hochwertigen Materialien, die großzügigen Platzverhältnisse und die aufwendige Verarbeitung machen bereits beim Einsteigen deutlich, welchen Anspruch Maybach Anfang der 2000er-Jahre verfolgte.
Der Zustand des Fahrzeugs ist sehr gepflegt. Sowohl Karosserie als auch Interieur hinterlassen einen ausgesprochen ordentlichen Eindruck und unterstreichen den besonderen Charakter dieses Exemplars.
Der Maybach 57 steht bis heute für eine selten gewordene Form automobiler Opulenz. Ein souveräner V12, ein nahezu lautloses Fahrgefühl und ein Innenraum mit außergewöhnlichem Reisekomfort machen ihn zu einem der eindrucksvollsten Luxusfahrzeuge seiner Zeit.
Fahrzeugdetails:
Maybach 57
Erstzulassung: 01/2004
Laufleistung: 96.000 km
Deutsche Auslieferung
3. Hand
5-Sitzer
beige farbene Lederausstattung
Zweifarblackierung in Caspi Black / Rocky Mountains Light Brown
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Auch wenn diese spezifische Fahrzeugbeschreibung sorgfältig mit größter Mühe in Bezug auf Korrektheit und Vollständigkeit erstellt und kontrolliert wurde, sind leider (auch bei uns) trotz aller Sorgfalt Irrtümer oder Fehler nicht immer gänzlich ausgeschlossen. Insofern bitten wir um Verständnis, dass wir für Vollständigkeit und Angaben der Inhalte keine Gewähr, Garantie oder Haftung übernehmen können. Ausschlaggebend sind einzig und allein die Vereinbarungen im späteren Kaufvertrag.